Satzung der Lübecker Turnerschaft von 1854 e.V. vom 29.04.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
I. Der Verein hat den Namen „Lübecker Turnerschaft von 1854 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Lübeck. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
I. Vereinszweck ist die Förderung der Jugend sowie die Pflege und Förderung von Sport, Spiel und Turnen und damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Jugend sowie die Pflege und Förderung von Sport, Spiel und Turnen und damit in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen.
III. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
V. Der Verein gehört dem Landessportverband Schleswig-Holstein sowie dem TSB Lübeck an. Der Verein ist weiterhin Mitglied in verschiedenen Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sports. Über die Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
VI. Der Verein ist politisch, weltanschaulich, konfessionell und genderbetreffend tolerant und neutral. Er ist gegen jede Art von körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, Rechts- oder Linksextremismus und Fremdenfeindlichkeit.
§ 3 Gliederung des Vereins
I. Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den geschäftsführenden Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden sowie ggf. auch wieder geschlossen werden.
II. Der Vorstand überträgt im Rahmen des festgelegten Abteilungsbudgets den Abteilungen die Verantwortung, ihre finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten im Interesse des Vereins und im Rahmen der Satzung selbständig zu regeln.
III. Die Abteilungen werden nach innen und außen vertreten durch eine/n Abteilungsleiter/in, die/der durch die Mitglieder der Abteilung in einer Abteilungsversammlung gewählt wird. Die gewählte Person ist dem Vorstand und der Geschäftsstelle des Vereins bekannt zu geben.
IV. Für die Sportangebote der jeweiligen Abteilungen können, auf Basis einer Entscheidung in der jeweiligen Abteilungsversammlung, Abteilungsbeiträge erhoben werden. Über Einführung und Höhe der Abteilungsbeiträge entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Abteilungsleitungen.
V. Die Leitenden der jeweiligen Abteilungen regeln im Auftrag des Vorstandes die praktische Durchführung von Sport-, Spiel- und Turnveranstaltungen der jeweiligen Sportart. Sie besprechen und beraten sich untereinander mindestens einmal pro Kalenderjahr in Abteilungsleitungsversammlungen, welche von einem Vorstandsmitglied geleitet wird.
VI. Die Abteilungsleitungsversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die mit dem Gesamtinteresse des Vereins im Einklang stehen und der der Vorstand des Vereins zustimmen muss. Gleiches gilt für die einzelnen Abteilungen.
VII. Vorstehende Regelungen gelten nicht für das Fitness-Studio, dessen Leitung direkt dem Vorstand unterstellt ist und dessen Angebot vereinsübergreifend gilt. Weitere Einzelheiten können in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
I. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Kurzzeitmitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
II. Die ordentliche Mitgliedschaft ist die Regelmitgliedschaft. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der mit einem SEPA-Lastschriftmandat abzugeben ist, entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
III. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahme- oder Änderungsantrag, der mit einem SEPA-Lastschriftmandat abzugeben ist, entscheidet der Vorstand.
IV. Kurzzeitmitglied kann in Ausnahmefällen für zuvor festgelegte Zeiträume (maximal 12 Monate) jede natürliche Person werden, die ein berechtigtes Interesse nachweist. Die Entscheidung über die Zulassung eines Mitglieds als Kurzzeitmitglied trifft der Vorstand.
V. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung solche Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder, im Falle einer Kurzzeitmitgliedschaft, mit Ablauf der vereinbarten Mitgliedszeit.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
III. Im Falle der Schließung einer Abteilung entfallen die Abteilungsbeiträge. Mitglieder, welche ausschließlich in dieser Abteilung registriert sind, sind berechtigt, ihre Vereinsmitgliedschaft zum Schließungstermin der Abteilung außerordentlich zu kündigen, sofern sie binnen zwei Wochen nach offizieller Bekanntgabe der Schließung der Abteilung von ihrem Sonderkündigungsrecht durch Erklärung gegenüber dem Vorstand Gebrauch machen.
IV. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
· erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
· eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
· groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
V. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von zwei Quartalsbeiträge bzw. sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind. Ein Mitglied kann ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn die Person seinen Beitrag nicht mehr bezahlt und nicht per Telefon/Mobil, per Mail oder nicht per Post zu erreichen ist.
VI. Im Falle des Ausschlusses wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge ist der Vorstand berechtigt, die ausstehenden Zahlungsforderungen niederzuschlagen, sofern das gerichtliche Mahnverfahren fruchtlos verlaufen ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den vom Verein festgelegten Veranstaltungsangeboten des Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Fairness, Toleranz sowie zu respektvollem Umgang miteinander verpflichtet.
III. Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Kurzzeitmitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitrag wird im Bankeinzugsverfahren entrichtet.
IV. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen Daten (Adresse, E-Mail, Bankverbindung, etc.) oder Änderungen seiner persönlichen und/oder beruflichen Situation, welche sich auf die Mitgliedsbeiträge auswirken, dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für die Aufnahme oder die Beendigung einer Teilnahme an dem Sportangebot einer Abteilung. Die Mitteilung erfolgt durch schriftliche Nachricht an die Geschäftsstelle. Mögliche durch die Mitteilung resultierende Beitrags-reduzierungen werden ausschließlich für die Zukunft berücksichtigt. Entsteht dem Verein im Falle eines Zuwiderhandelns gegen diese Mitteilungspflicht ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 6a Maßnahmen bei Pflichtverletzungen
I. Der Vorstand sowie bevollmächtigte Erfüllungsgehilfen des Vereins wie Trainer/Trainerinnen, Übungsleitende oder andere verantwortliche Funktionsträger sind berechtigt, bei Verstößen gegen die Vereinsordnung oder das Vereinsinteresse kurzfristige sowie im Falle von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen auch langfristige Disziplinarmaßnahmen gegen ein einzelnes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern sowie gegen Gäste des Vereins zu verhängen.
II. Als Verstoß gegen die Vereinsordnung oder das Vereinsleben gelten insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands oder dessen Erfüllungsgehilfen, unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben im Zusammenhang steht, Schädigung des Ansehens des Vereins durch Handlungen oder Äußerungen, sowie Gewalt, Gewaltandrohung, verbale oder körperliche Belästigung jedweder Art gegenüber anderen Mitgliedern oder Gästen des Vereins.
III. Zu möglichen kurzfristigen Disziplinarmaßnahmen zählen beispielsweise Verwarnungen, temporäre Ausschlüsse von Vereinsaktivitäten sowie die Erteilung eines Hausverweises für Vereinsgelände und Veranstaltungen und/oder Wettkämpfe. Langfristige Disziplinarmaßnahmen sind beispielsweise befristete oder dauerhafte Suspendierungen, temporärer Entzug des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung sowie der Ausschluss aus dem Verein.
IV. Dauern die verhängten Disziplinarmaßnahmen länger als einen Tag an, sind sie dem Mitglied seitens des Vorstands zusammen mit den gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist berechtigt, binnen einer Frist von 10 Tagen hierzu schriftlich Stellung zu nehmen oder eine mündliche Anhörung zu verlangen. Die endgültige Entscheidung des Vorstands über die Maßnahmen sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kassenprüfer und die Abteilungsleitungsversammlung.
§ 8 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Dieses sind: der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassenwart/in, der/die 2. Kassenwart/in, der/die Schriftwart/in (nachfolgend zusammen „BGB-Vorstand“ oder „geschäftsführender Vorstand“ im Sinne des § 26 BGB), sowie 2 Beisitzer/innen als weitere Vorstandsmitglieder.
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, ggf. seiner Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen.
III. Der Vorstand ist zudem insbesondere zuständig für
· die Zustimmung zu verbindlichen Geschäftsordnungen der Abteilungen,
· den zweckgebundenen Einsatz von Fachausschüssen,
· die zweckgebundene Beauftragung und/oder Bevollmächtigung von Einzelpersonen,
· die Einrichtung und Schließung von Abteilungen, sowie die Zustimmung zur Einführung und Höhe von Abteilungsbeiträgen,
· die Festsetzung der Beitragshöhe für fördernde Mitglieder, sowie
· die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
IV. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten durch 2 Mitglieder des BGB-Vorstandes, von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende ist. Für laufende Geschäfte kann der Vorstand begrenzte Einzelvollmachten erteilen.
V. Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald im Falle von bis zu 5 Vorstandsmitgliedern 3 bzw. im Falle von mehr als 5 Vorstandsmitgliedern 4 Vorstandsmitglieder, unter ihnen jeweils mindestens der/die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters.
VI. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Nicht besetzte Vorstandsämter können kommissarisch vom gesamten Vorstand übernommen werden. Es scheiden jährlich im Wechsel aus:
a) der/die 1. Vorsitzende, der/die Schriftwart/in, der/die 2. Kassenwart/in, der/die 1. Beisitzer/in,
b) der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Kassenwart/in, der/die 2. Beisitzer/in.
VII. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes für die restliche Amtszeit ein nach §13 Abs. II wählbares Vereinsmitglied als Ersatzmitglied bestellen. Das Ersatzmitglied ist für die verbleibende Amtszeit vollumfänglich stimmberechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliedersammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll im ersten Halbjahr stattfinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand des Vereins es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
· Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
· Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
· Entlastung und Wahl des Vorstands,
· Wahl der Kassenprüfer/innen,
· Festsetzung von Vereinsbeiträgen ordentlicher Mitglieder, Umlagen und deren Fälligkeit,
· Genehmigung des Haushaltsplans,
· Satzungsänderungen,
· Beschlussfassung über Anträge,
· Auflösung des Vereins.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
I. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen oder Online-Mitgliederversammlungen erfolgt entweder durch Veröffentlichung der Tagesordnung auf der Homepage der Lübecker Turnerschaft, durch Aushang im Foyer der LT-Halle oder in der Vereinszeitung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
II. Anträge der Mitglieder auf Änderung der Tagesordnung, Ergänzung der Tagesordnung um neue Tagesordnungspunkte sowie Wahlvorschläge für die Besetzung von Vorstandspositionen müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein. Später eingereichte Anträge können nach Erledigung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung nur dann besprochen werden, wenn die Dringlichkeit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder anerkannt wird.
III. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift dem Vorstand wörtlich und in Schriftform bekannt gemacht werden. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Anträge auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsantrag nicht statthaft.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung oder die Online-Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung oder die Online-Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder bzw. ohne Rücksicht auf die Zahl der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleitenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens die Hälfte der teilnehmenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt. Wenn Präsenzversammlungen aus zwingenden Gründen nicht möglich sind, ist auch die Durchführung in Form einer Online-Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) möglich. Dabei ist eine gleichzeitige Stimmabgabe der Teilnehmer nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Art der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand.
IV. Soweit sich wegen der Besonderheiten einer Online-Versammlung aus den in dieser Satzung geregelten Bestimmungen über Online-Versammlungen nichts Gegenteiliges ergibt, gelten die sonstigen Bestimmungen über Mitgliederversammlungen (z.B. zu Vertretungsregelungen, Stimmzahlen) entsprechend.
V. Zusammenkünfte anderer Vereinsorgane und Gremien als der Mitgliederversammlung sowie deren Beschlussfassungen können ebenfalls als Online-Versammlung durchgeführt werden. Die Durchführung der Versammlung als Online-Versammlung richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Die Vorschriften über die Durchführung der Versammlung als Online-Versammlung gelten entsprechend.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens 6 Monaten dem Verein angehören. Kurzzeitmitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung mit Zustimmung des Vorstands als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die dem Verein mindestens 12 Monate angehören.
§ 14 Kassenprüfer/in
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer/innen sowie einen/eine Vertreter/in. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der 1. und 2. Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 15 Geschäftsordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben, über deren Erlass der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder entscheidet. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 16 Haftung
I. Der Verein übernimmt keinerlei Haft- und Ersatzpflicht, insbesondere nicht für abhanden gekommene oder gestohlene Kleidungsstücke bzw. Wertsachen in den Sporthallen, auf Sportplätzen oder Übungsstätten.
II. Von dem unter vorstehend bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Satzungsziels notwendig sind. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
III. Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen usw. in den Sporthallen, auf Sportplätzen oder Übungsstätten besteht nicht.
IV. Für Schäden zu Lasten des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verursacht, haftet das Mitglied.
§ 17 Ehrungen
I. Die Lübecker Turnerschaft kann verleihen:
· die Würde des Ehrenvorsitzenden sowie die Ehrenmitgliedschaft
· die 4 F-Nadel in Gold mit Brillanten für 65-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,
· die 4 F-Nadel in Gold für 60-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,
· die Goldene Jubiläumsnadel für 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft, sowie
· die Silberne Jubiläumsnadel für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
II. Die Würde des Ehrenvorsitzenden ist die höchste Ehrung der Lübecker Turnerschaft, sie kann vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für überragende Verdienste um den Verein verliehen werden.
III. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung solchen Mitgliedern verliehen werden, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleitenden und dem vom/von der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleitenden jeweils zu benennende/n Schriftführer/in zu unterschreiben.
§ 19 Redaktionelle Satzungsänderungen
I. Satzungsänderungen bedürfen grundsätzlich einer Mehrheit von 3/4 der an der Abstimmung in der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder.
II. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, redaktionelle Änderungen und solche Satzungsänderungen, die aufgrund von behördlichen Vorgaben, gesetzlichen Änderungen oder zur Klarstellung erforderlich sind und den Sinn und Zweck der Satzung nicht wesentlich verändern, eigenständig vorzunehmen. Über derartige Änderungen ist die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 20 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Turn- und Sportbund der Hansestadt Lübeck, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 5. Februar 1992 beschlossen worden.
Änderungen: 01.03.2002. // 04.03.2016. // 27.08.2021. // 03.03.2023. // 29.04.2025.